Art. 4 FAGG

FAGG - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, umgesetzt.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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