§ 12a ExtPruefVO Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfungen

ExtPruefVO - Externistenprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Für mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ExtPruefVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 2a ExtPruefVO Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung§ 3 ExtPruefVO Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung§ 4 ExtPruefVO Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen§ 5 ExtPruefVO Prüfungskommissionen§ 6 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände§ 7 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen§ 8 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über eine Schulart (Form, Fachrichtung)§ 9 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenreifeprüfung, der Externistenreife- und Diplomprüfung, der Externistendiplomprüfung und der Externistenabschlußprüfung§ 10 ExtPruefVO Prüfungstermine§ 11 ExtPruefVO Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung der Prüfungen§ 12a ExtPruefVO Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfungen§ 12 ExtPruefVO Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten§ 13 ExtPruefVO Durchführung der mündlichen Prüfungen§ 14 ExtPruefVO Durchführung der praktischen Prüfungen§ 15 ExtPruefVO Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen§ 16 ExtPruefVO Wiederholung einer Externistenprüfung§ 17 ExtPruefVO Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten§ 18 ExtPruefVO Protokoll§ 19 ExtPruefVO Sonderbestimmungen bei körperlicher Behinderung§ 20 ExtPruefVO Externistenprüfungszeugnis§ 21 ExtPruefVO Nostrifikationsprüfungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 ExtPruefVO
§ 12 ExtPruefVO