§ 10 ExtPruefVO Prüfungstermine

ExtPruefVO - Externistenprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.

(2) Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat

1.

hinsichtlich der gemäß den Prüfungsordnungen standardisierten Klausurarbeiten und mündlichen Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung und

2.

hinsichtlich der übrigen Prüfungsgebiete der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht,

festzusetzen. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat weiters die konkreten Termine für die Vorlage der im Rahmen der abschließenden Arbeit zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) festzulegen.

In Kraft seit 05.06.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ExtPruefVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 ExtPruefVO Anwendungsbereich§ 2 ExtPruefVO Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung§ 2a ExtPruefVO Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung§ 3 ExtPruefVO Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung§ 4 ExtPruefVO Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen§ 5 ExtPruefVO Prüfungskommissionen§ 6 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände§ 7 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen§ 8 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über eine Schulart (Form, Fachrichtung)§ 9 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenreifeprüfung, der Externistenreife- und Diplomprüfung, der Externistendiplomprüfung und der Externistenabschlußprüfung§ 10 ExtPruefVO Prüfungstermine§ 11 ExtPruefVO Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung der Prüfungen§ 12a ExtPruefVO Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfungen§ 12 ExtPruefVO Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten§ 13 ExtPruefVO Durchführung der mündlichen Prüfungen§ 14 ExtPruefVO Durchführung der praktischen Prüfungen§ 15 ExtPruefVO Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen§ 16 ExtPruefVO Wiederholung einer Externistenprüfung§ 17 ExtPruefVO Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten§ 18 ExtPruefVO Protokoll§ 19 ExtPruefVO Sonderbestimmungen bei körperlicher Behinderung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 ExtPruefVO
§ 11 ExtPruefVO