Art. 1 § 7 EWIVG Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses

EWIVG - EWIV-Ausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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