Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.03.2021
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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