§ 16 EU-VStVG Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

EU-VStVG - EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinausgehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beitragen.

In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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