§ 12 EU-VStVG Voraussetzungen

EU-VStVG - EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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