§ 110 EU-JZG Auskunftsersuchen

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Während der Überwachung kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats jederzeit um Auskunft darüber ersuchen, ob die Überwachung im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles fortgesetzt werden soll.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 110 EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 109 EU-JZG
§ 111 EU-JZG