§ 13 ERP-FG

ERP-FG - ERP-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

(1) Zwischen dem Fonds und den Kreditinstituten und sonstigen Einrichtungen, deren sich der Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben bedient, sind Verträge über deren Rechte und Pflichten abzuschließen. Für den Agrar- und Tourismussektor ist dieser Vertrag mit einer vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genannten Einrichtung abzuschließen. Diese Einrichtung und Kreditunternehmungen (Anm.: jetzt: Kreditinstitute), die der Fonds zur Gewährung von Investitionskrediten heranzieht und mit denen er Treuhandverträge abgeschlossen hat, werden im folgenden „ermächtigte Kreditunternehmungen (Anm.: jetzt: Kreditinstitute)“ genannt.

(2) Treuhandverträge über die Gewährung von Kleinkrediten kann der Fonds jedoch nur mit solchen Kreditinstituten schließen, die auf Grund ihrer Spezialisierung und ihres Zweigstellennetzes hiefür besonders geeignet sind. Die nähere Auswahl der Kreditinstitute bedarf der Zustimmung der ERP-Kreditkommission. In den Treuhandverträgen über die Gewährung von Kleinkrediten ist insbesondere vorzusehen,

daß Kleinkredite ohne Zustimmung des Fonds, jedoch nur im Rahmen der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel und nach Maßgabe der für Kleinkredite erlassenen Richtlinien gewährt werden können, daß ein Kreditwerber für dasselbe Investitionsvorhaben nur einmal einen Kleinkredit erhalten kann,

daß die Kreditinstitute halbjährlich im nachhinein dem Fonds eine Liste der gewährten Kleinkredite zu übermitteln hat und daß der Fonds sich neben seinen Kontrollrechten (§ 21) das Recht vorbehält, die Unterlagen über einen gewährten Kleinkredit von dem ermächtigten Kreditinstitut nachträglich zur Einsichtnahme zu verlangen.

(4) Die Vergütung, die die ermächtigten Kreditinstitute und sonstigen Einrichtungen gemäß Abs. 1 erhalten, ist mit Zustimmung der ERP-Kreditkommission in den Verträgen festzusetzen und aus den Zinseneingängen zu decken.

In Kraft seit 01.03.1995 bis 31.12.9999
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