§ 7 ERP-FG

ERP-FG - ERP-Fonds-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die ERP-Kreditkommission entscheidet über die Zustimmung des Fonds zu den Anträgen auf Gewährung von Groß- und Mittelkrediten, soweit durch die Geschäftsordnung (§ 8) diese Entscheidungen nicht an Fachkommissionen delegiert wurden, und wirkt im Rahmen der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bei der Erstellung der Investitionsrichtlinien mit.

(2) Die ERP-Kreditkommission besteht aus zwölf von der Bundesregierung zu bestellenden und abzuberufenden Mitgliedern. Die Mitglieder können längstens auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Nationalrates bestellt werden; die Bestellung gilt jedoch jedenfalls bis zur Bestellung neuer Mitglieder. Bei der Bestellung der Mitglieder der ERP-Kreditkommission sind die Vorschläge und das Kräfteverhältnis der im Nationalrat vertretenen Parteien zu berücksichtigen. Bei Erstattung dieser Vorschläge ist darauf Bedacht zu nehmen, daß mindestens zwei der vorgeschlagenen Mitglieder mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in den Bundesländern besonders vertraut sind. Zu Mitgliedern können nur Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Vorkenntnisse oder ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Eignung für die Übernahme dieser Funktion besitzen.

(3) Die ERP-Kreditkommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder zeitgerecht geladen wurden und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied der Kommission kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(4) Die ERP-Kreditkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen.

In Kraft seit 01.07.1962 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 ERP-FG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ERP-FG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 ERP-FG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 ERP-FG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 ERP-FG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ERP-FG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 ERP-FG
§ 8 ERP-FG