§ 18 ERP-FG

ERP-FG - ERP-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Das ermächtigte Kreditinstitut hat nach Maßgabe der Zustimmung des Fonds (§ 17 Abs. 1) und gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages mit dem Kreditwerber einen Kreditvertrag abzuschließen.

(2) Pfandrechte und Rechte aus sonstigen Sicherheiten für Investitionskredite sind zugunsten des ermächtigten Kreditinstitutes zu bestellen; hiebei sind dem Namen des ermächtigten Kreditinstitutes die Worte beizufügen: „als Treuhänder des ERP-Fonds“. Diese Beifügung ist in den öffentlichen Büchern auf Antrag des Fonds anzumerken und zu löschen oder die Beschränkung ihrer Wirkung auf einen Teilbetrag des Pfandrechtes anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß der Fonds berechtigt ist, jederzeit durch Antrag an das Grundbuchgericht oder an das für das Schiffsregister zuständige Gericht die Sicherheiten auf sich zu übertragen und in ein anhängiges Exekutionsverfahren einzutreten.

(3) Das Kreditinstitut hat vom Kreditnehmer eine Kreditverwendungsübersicht des gewährten Investitionskredites, die entsprechend den Bestimmungen des Kreditvertrages alle Positionen des Investitionsvorhabens und die darauf entfallenden Kredit- und Eigenmittelbeträge enthält, zu verlangen. Der Fonds kann im Treuhandvertrag bestimmen, daß die Kreditverwendungsübersicht außer in Fällen eines Kleinkredites von ihm gegenzuzeichnen ist.

(4) Das Kreditinstitut hat dem Kreditnehmer den Investitionskredit grundsätzlich erst zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Verwendung flüssig zu machen. Zu diesem Zweck hat es einen Verwendungsnachweis zu verlangen und die Übereinstimmung des Verwendungsnachweises mit der Kreditverwendungsübersicht zu prüfen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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