§ 2 ErgZV 2026

ErgZV 2026 - Ergänzungszulagenverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

§ 1 Z 1 lit. b, Z 2 und Z 5 ist sinngemäß auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden. Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2 und Ziffer 5, ist sinngemäß auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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