Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2026 Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2026
1.Ziffer eins
a)Litera afür Beamtinnen und Beamte 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 201,88 €;für Beamtinnen und Beamte 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
b)Litera bfür verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 064,12 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 201,88 €;für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 064,12 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
2.Ziffer 2für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 201,88 €;für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
3.Ziffer 3für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,23 € und nach diesem Zeitpunkt 855,16 €;
4.Ziffer 4für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 722,58 € und nach diesem Zeitpunkt 1 308,39 €;
5.Ziffer 5für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 1 308,39 €.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 ErgZV 2026
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 ErgZV 2026 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 ErgZV 2026