Gesamte Rechtsvorschrift ErgZV 2026

Ergänzungszulagenverordnung 2026

ErgZV 2026
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 ErgZV 2026


Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2026 Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2026

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera afür Beamtinnen und Beamte 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 201,88 €;für Beamtinnen und Beamte 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
    2. b)Litera bfür verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 064,12 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 201,88 €;für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 064,12 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
  2. 2.Ziffer 2für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 PG 1965 gebührt, um 201,88 €;für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
  3. 3.Ziffer 3für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,23 € und nach diesem Zeitpunkt 855,16 €;
  4. 4.Ziffer 4für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 722,58 € und nach diesem Zeitpunkt 1 308,39 €;
  5. 5.Ziffer 5für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 1 308,39 €.

§ 2 ErgZV 2026


§ 1 Z 1 lit. b, Z 2 und Z 5 ist sinngemäß auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden. Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2 und Ziffer 5, ist sinngemäß auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.

§ 3 ErgZV 2026


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

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