Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.01.2021
Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22a EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22a EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22a EO