§ 107 EO Auswahl des Zwangsverwalters

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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