Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bei geplanten Versorgungsunterbrechungen sind die betroffenen Netzbenutzer vom Verteilernetzbetreiber mindestens fünf Tage vor Beginn in geeigneter Weise zu verständigen und über die voraussichtliche Dauer der Versorgungsunterbrechung zu informieren. Ist das Einvernehmen über eine geplante Versorgungsunterbrechung mit dem Netzbenutzer im Einzelfall hergestellt, kann die Benachrichtigung auch kurzfristiger erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei ungeplanten Versorgungsunterbrechungen sind vom Verteilernetzbetreiber die unbedingt erforderlichen Arbeiten zur deren Behebung unverzüglich zu beginnen und ehestmöglich zu beenden sowie die betroffenen Netzbenutzer über die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer der Versorgungsunterbrechung in geeigneter Weise zu informieren.
(3)Absatz 3,Für die Behebung von im Netz des Verteilernetzbetreibers auftretende ungeplante Versorgungsunterbrechungen und für Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren in technischen Anlagen im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen hat der Netzbetreiber einen 24-Stunden Notdienst sicherzustellen, der unverzüglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Wiederaufnahme der Versorgung einleitet.
(4)Absatz 4,Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Netzbetrieb eine Versorgungssicherheit aufweist, die einem durchschnittlichen kundengewichtet ermittelten Nichtverfügbarkeitswert (SAIDI, System Average Interruption Duration Index) basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt von jährlich weniger als 170 Minuten entspricht.
(5)Absatz 5,Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Netzbetrieb eine Versorgungssicherheit aufweist, die einem durchschnittlichen leistungsgewichtet ermittelten Nichtverfügbarkeitswert (ASIDI, Average System Interruption Duration Index) basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt von jährlich weniger als 150 Minuten entspricht.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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