Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat die Fristen des § 12 Abs. 1 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, BGBl. Nr. II 440/2011, einzuhalten.Der Verteilernetzbetreiber hat die Fristen des Paragraph 12, Absatz eins, Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 440 aus 2011,, einzuhalten.
(2)Absatz 2,Sofern alle für die Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen, hat der Verteilernetzbetreiber binnen zwei Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens des Netzbenutzers in seinem Abrechnungssystems eine Rechnungskorrektur vorzunehmen und dem Netzbenutzer die korrigierte Rechnung umgehend zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Sind die Informationen für die Bearbeitung des Ansuchens auf Rechnungskorrektur nicht ausreichend, hat der Verteilernetzbetreiber die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzbenutzer anzufordern.
(4)Absatz 4,Nach Vollziehung des Lieferantenwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten, hat der Verteilernetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Endabrechnung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln. Der Verteilernetzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für Netznutzung legt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 END-VO 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 END-VO 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 END-VO 2012