§ 17 EnLG Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit

EnLG - Energielenkungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

 Verordnungen gemäß § 14 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls kann die E-Control ermächtigt werden, Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh in den letzten zwölf Monaten einer gesonderten Regelung zu unterziehen.

In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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