§ 14 EnLG Vorschreibung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen für elektrische Energie

EnLG - Energielenkungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung und unter Berücksichtigung der Energieversorgung in den einzelnen Ländern folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vorsehen:

1.

Erteilung von Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler betreffend die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den Handel elektrischer Energie (§ 16);

2.

Aufrufe und Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluss von der Entnahme elektrischer Energie (§ 17);

3.

Regelungen über die Lieferung elektrischer Energie von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten (§ 18);

4.

Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (§ 19);

5.

Festlegung von Abweichungen gegenüber anderen Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer Energien, insoweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist (§ 20);

6.

Regelungen über die Heranziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, sowie von erneuerbarem Strom gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021;

7.

Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten für die Länder (§ 21);

8.

Erteilung von Anweisungen oder Verfügungen

a)

an Erzeuger, die Kraft-Wärmekopplungsanlagen mit einer Engpassleistung von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh betreiben, sowie

b)

an Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh,

Erdgas durch andere Energieträger soweit technisch möglich zu substituieren sowie die Vorlauftemperatur für die Einspeisung in das Fernwärmenetz abzusenken (§ 22);

9.

Aufrufe an Fernwärmeabnehmer über die Verwendung von Fernwärme (§ 22).

Die Bestimmungen der Z 1 und 3 sind auf Kraftwerke, die zur Erbringung von Systemdienstleistungen und zur Abdeckung von Leistungsspitzen innerhalb von Regelzonen dienen, nicht anwendbar, wenn durch einen, die Regelzonen überschreitenden Einsatz dieser Kraftwerke für Zwecke der Krisenbewirtschaftung die Erbringung von Systemdienstleistungen und die Abdeckung von Leistungsspitzen in der betreffenden Regelzone nicht ausreichend gewährleistet ist.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/941.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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