§ 1 EKV Anwendungsbereich

EKV - Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 20b Abs. 3 BWG sowie auf Anzeigen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, anwendbar.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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