Gesamte Rechtsvorschrift EKV

Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

EKV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 04.08.2018

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 EKV Anwendungsbereich


Diese Verordnung ist auf Anzeigen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 und § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 20b Abs. 3 BWG sowie auf Anzeigen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betreffen, anwendbar.

§ 2 EKV Begriffsbestimmungen


Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Anzeige“: Absichtsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BWG, § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 ZaDiG 2018 und § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sowie eine Absichtsanzeige gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WAG 2018, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.

2.

„Anzeigepflichtiger“: Wer gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 BWG, § 24 Abs. 1 oder 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 zur Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verpflichtet ist, oder wer gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 WAG 2018 zu einer Anzeige an die FMA verpflichtet ist, die eine qualifizierte Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrifft.

3.

„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018, ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018 oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgegeben werden soll.

4.

„Informationen“: Alle Angaben, Unterlagen und Erklärungen, die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen vorzulegen sind.

5.

„Qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

6.

„Trust“: die von einer Person (dem Begründer) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:

a)

das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;

b)

die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;

c)

der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.

Die Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.

7.

„Gruppe“: eine Gruppe bestehend aus zwei oder mehr Unternehmen,

a)

bei denen es sich um verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB oder § 15 AktG handelt,

b)

die in einen verpflichtend zu erstellenden oder freiwillig erstellten Konzernabschluss einzubeziehen sind oder einbezogen werden, oder

c)

die einer gemeinsamen konsolidierenden Beaufsichtigung durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten unterliegen, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 195/2018)

§ 3 EKV Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Anzeige


Der Anzeigepflichtige trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in der Anzeige oder auf Verlangen der FMA vorgelegten Informationen.

§ 4 EKV Einreichung


(1) Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen. Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 sind samt den gemäß § 7 Abs. 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(2) Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder die Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

(3) Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

§ 5 EKV Angaben zur Person: Natürliche Personen


Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden natürlichen Personen sind mit

1.

vollständigem Namen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit,

4.

Anschrift des Hauptwohnsitzes und

5.

Telefonnummer und E-Mail-Adresse, soweit bekannt,

anzugeben.

§ 6 EKV Angaben zur Person: Nicht natürliche Personen und Personenverbände


Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts sind mit

1.

Firma oder Bezeichnung,

2.

Rechtsform,

3.

Sitz und Sitzland,

4.

Verwaltungssitz und

5.

der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,

anzugeben.

2. Abschnitt Vorzulegende Informationen

§ 7 EKV Allgemeines


(1) Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 19 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die in den §§ 8 bis 14 angeführten Informationen beizufügen.

(2) Einer Anzeige über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 sind die folgenden Informationen beizufügen:

1.

Informationen gemäß Art. 3 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, ausgenommen

a)

gemäß Art. 4 Buchstabe e, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe g, Art. 6 Buchstabe f, Art. 7 Buchstabe b, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 und

b)

gemäß Art. 4 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und b, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um ein in der Union zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen handelt;

2.

Informationen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946, unabhängig von der Höhe des beabsichtigten Beteiligungserwerbs.

Die §§ 5 und 6 finden auf Anzeigen nach diesem Absatz keine Anwendung. Ist der Anzeigepflichtige ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen. Unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 müssen Informationen nicht erneut vorgelegt werden, wenn der Anzeigepflichtige eine Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 unterzeichnet, in der auch bestätigt wird, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind.

(3) Ist der Anzeigepflichtige im Rahmen einer Anzeige nach Abs. 1

1.

ein Kreditinstitut, eine Pensionskasse, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ein Zahlungsinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz im Inland, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

§ 8 Abs. 1 Z 5 bis 7,

b)

§ 8 Abs. 2,

c)

§ 9 Abs. 1 Z 1 ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7,

d)

§ 9 Abs. 3, mit Ausnahme der von der FMA durchgeführten Prüfungen,

e)

§ 11 Abs. 1 bis 2b und 3a,

f)

§ 13 und

g)

§ 14

beizufügen. Ein Kreditinstitut, das einem Zentralinstitut angeschlossen ist und das eine Beteiligung an diesem Zentralinstitut anzeigt, muss nur den Umfang der geplanten Beteiligung angeben;

1a.

ein Unternehmen, das gemeinsam mit dem Zielunternehmen der konsolidierenden Beaufsichtigung durch die FMA unterliegt, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

Z 1,

b)

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3,

c)

§ 8 Abs. 1 Z 4 mit der Maßgabe, dass Angaben zu den geschäftlichen Aktivitäten der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, nicht erforderlich sind,

d)

§ 8 Abs. 3 bis 5,

e)

§ 9 und

f)

§ 11 beizufügen;

(Anm.: Z 1b aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 195/2018)

2.

ein in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Art. 13 Nr. 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind der Anzeige unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung die Informationen gemäß

a)

Z 1,

b)

§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 4,

c)

§ 9 Abs. 1 bis 2 und 5, jeweils ausschließlich über Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7, sowie

d)

§ 9 Abs. 1 Z 4 und §§ 10 bis 12 außer § 10 Z 1 lit. d

beizufügen;

3.

ein Gruppenunternehmen einer Gruppe, der mehrere Anzeigepflichtige angehören, müssen hinsichtlich desselben Erwerbsvorgangs nur jene Informationen eingereicht werden, die nicht bereits von anderen Anzeigepflichtigen vorgelegt werden. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, muss er sich die von den anderen Anzeigepflichtigen eingereichten Informationen entsprechend § 3 zurechnen lassen;

4.

eine Solidaritätseinrichtung oder ein Zentralinstitut im Rahmen eines dezentralen Sektorverbunds, ist in der Anzeige, wenn die Beteiligung zu Zwecken der Sicherung der Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Teil 3 Titel 1 Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgt, nur der Umfang der geplanten Beteiligung anzugeben.

(4) Einer Anzeige über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Informationen beizufügen und es sind der Umfang der geplanten Beteiligungsaufgabe sowie die geplanten Erwerber dieser Beteiligung, sofern diese bekannt sind, anzugeben. Bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen für Beteiligungen gemäß § 20 Abs. 2 BWG, § 24 Abs. 2 VAG 2016, § 19 Abs. 1 zweiter Satz ZaDiG 2018 oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 sind zudem die in § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Informationen vorzulegen. Die in Abs. 3 Z 1 und 4 genannten Unternehmen haben die in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen nicht vorzulegen.

(5) Hat der Anzeigepflichtige oder ein Unternehmen der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört, Informationen in den letzten sieben Jahren bereits an die FMA übermittelt, müssen diese Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Abs. 1 nicht erneut vorgelegt werden, soweit sie nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind. Macht der Anzeigepflichtige von dieser Erleichterung Gebrauch, hat er in der Anzeige zu bestätigen, dass die nicht erneut vorgelegten Informationen nach wie vor vollständig, richtig und aktuell sind und trägt entsprechend § 3 die Verantwortung für die nicht erneut vorgelegten Informationen. In der Anzeige ist diesfalls für jede nicht erneut vorgelegte Information anzugeben:

1.

der Name des Unternehmens, das die Information der FMA übermittelt hat;

2.

das Datum, an dem die Information der FMA übermittelt worden ist; sowie

3.

Angaben, die eine sofortige und eindeutige Zuordnung der Information erlauben, das sind

a)

die von der FMA bekannt gegebene Geschäftszahl,

b)

bei Meldungen auf Grund einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigen auf Grund einer gesetzlichen Anzeigepflicht, für die von der FMA keine Geschäftszahl bekannt gegeben worden ist, eine Angabe der gesetzlichen Bestimmung, aus der sich die Meldepflicht oder die Anzeigepflicht ergibt, oder

c)

wenn die Information in einem Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, an die FMA übermittelt worden ist, die Geschäftszahl, oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, Angaben mit vergleichbarem Identifikationscharakter.

(6) Anstelle der Vorlage von im Firmenbuch gemäß § 1 Abs. 1 FBG verfügbaren Informationen kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden.

§ 8 EKV Allgemeine Informationen


(1) Einer Anzeige sind folgende allgemeinen Unterlagen und Erklärungen beizufügen:

1.

Ein Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen. Als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register;

2.

Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer gleichwertigen Vereinbarung, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist;

3.

sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter sowie sonstiger Personen, die tatsächlich die Geschäfte des Anzeigepflichtigen leiten, unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung. Sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung gemäß § 1 PSG oder ein Trust ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Vermögens oder Gewinns teilnehmen;

4.

eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen, sowie, wenn der Anzeigepflichtige einer Gruppe angehört, der Gruppe;

5.

eine Analyse, ob sich der beabsichtigte Erwerb auf die Fähigkeit des Zielunternehmens auswirken wird, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen;

6.

eine Erklärung darüber, ob im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eine andere Behörde oder Gericht eine Untersuchung durchführt oder durchgeführt hat. Diese Darstellung hat insbesondere auch die Anschrift und Bezeichnung einer solchen Behörde oder eines solchen Gerichtes und eine Darstellung des jeweiligen Verfahrensstands oder des Ergebnisses solcher Verfahren zu beinhalten. Dies ist soweit als möglich durch amtliche Dokumente zu belegen;

7.

eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter des Zielunternehmens auszutauschen und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen. Zu den Personen, die der Anzeigepflichtige als Geschäftsleiter einzusetzen beabsichtigt, ist auch anzugeben,

a)

welche Funktionen diese Person im Zielunternehmen ausüben wird und

b)

wie viel Zeit diese Person mindestens der Wahrnehmung ihrer Funktionen im Zielunternehmen widmen wird.

(2) Der Anzeige sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 beizufügen. Lebensläufe haben die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung, sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten. Der Lebenslauf von Personen gemäß Abs. 1 Z 7 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Namen aller ehemaligen Arbeitgeber mit dem Zeitraum der Beschäftigung und einer Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit. Für in den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten ist zu spezifizieren, für welche Geschäftsbereiche die Person verantwortlich war und welche Befugnisse, einschließlich interner Entscheidungsbefugnisse, ihr dabei übertragen waren;

2.

Angaben, die eine Beurteilung der Erfahrung der Person ermöglichen;

3.

Angaben über sonstige relevante Erfahrungen einschließlich der Vertretung des Leitungsorgans eines Unternehmens;

4.

eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Geschäftsführungsorgans ist;

5.

eine Liste der Organisationen, in denen die Person Mitglied des Aufsichtsrats ist oder eine sonstige organschaftliche Kontrollfunktion wahrnimmt.

(3) Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person mit Sitz in einem Drittstaat, die von einer für die Aufsicht über den Finanzsektor zuständigen Behörde im Drittstaat beaufsichtigt wird, sind der Anzeige beizufügen:

1.

eine durch die für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständige Behörde ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung (certificate of good standing), oder wenn eine solche nicht verfügbar ist, ein gleichwertiger Nachweis;

2.

soweit verfügbar, eine Erklärung der für die Aufsicht über den Finanzsektor im Drittstaat zuständigen Behörde, dass für die Bereitstellung von Informationen, die für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlich sind, keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;

3.

allgemeine Informationen zu den Regulierungsvorschriften des Drittstaats, die auf den Anzeigepflichtigen anwendbar sind.

(4) Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, sind der Anzeige beizufügen:

1.

die Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsstelle, die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist;

2.

Angaben zur Anlagepolitik einschließlich aller Anlagebeschränkungen;

3.

der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen. Die sonstigen Angaben gemäß § 5 sind für diese Personen nicht erforderlich;

4.

eine Darstellung des Einflusses, der von dem jeweiligen Ministerium oder der Regierungsabteilung auf das Tagesgeschäft des Fonds und auf das Zielunternehmen ausgeübt wird.

(5) Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, sind der Anzeige beizufügen:

1.

aussagekräftige Angaben über die Wertentwicklung früherer Erwerbe von qualifizierten Beteiligungen an Finanzinstituten durch den Anzeigepflichtigen;

2.

Angaben zur Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des Anzeigepflichtigen. Die Angaben haben Ausführungen hinsichtlich des Überwachungsprozesses bestehender Investments, der Kriterien, die der Anzeigepflichtige seinen das Zielunternehmen betreffenden Investitionsentscheidungen zu Grunde legt, sowie hinsichtlich der Faktoren, die die geplante Exitstrategie beeinflussen würden, zu enthalten;

3.

eine Beschreibung des Entscheidungsprozesses bei Anlageentscheidungen, einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die diese Entscheidungen treffen. Die sonstigen Angaben gemäß § 5 sind für diese Personen nicht erforderlich;

4.

eine detaillierte Beschreibung der Systeme des Anzeigepflichtigen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie, wenn der Anzeigepflichtige seinen Sitz in einem Drittstaat hat, allgemeine Informationen zu den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen der Anzeigepflichtige unterliegt.

§ 9 EKV Informationen zur Zuverlässigkeit


(1) Der Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben:

1.

ob gegen ihn

a)

ein Ermittlungsverfahren wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird oder

b)

zu einem früheren Zeitpunkt ein gerichtliches Strafverfahren geführt worden ist;

2.

ob gegen ihn im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Strafe oder Ermahnung in den letzten fünf Jahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist;

3.

ob er als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, Ausgleichsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war, sofern der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

3a.

ob gegen ihn als Schuldner ein Exekutionsverfahren anhängig ist oder im letzten Jahr Exekutionsmaßnahmen gesetzt worden sind;

4.

ob eine Aufsichtsbehörde, deren Aufsicht er untersteht oder unterstand, gegen ihn in den letzten zehn Jahren eine Untersuchung eingeleitet oder eine Maßnahme ergriffen hat und ob und wie ein solches Verfahren abgeschlossen wurde;

5.

ob ihm eine Eintragung, Genehmigung, Bewilligung, Mitgliedschaft oder Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren durch eine Behörde, ein Gericht, einen sonstigen Selbstverwaltungskörper oder eine berufliche Vertretung nicht erteilt, entzogen, untersagt oder aufgehoben worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird;

6.

ob er in den letzten fünf Jahren als Arbeitnehmer gekündigt oder entlassen wurde, oder als Treuhänder, Stiftungsvorstand (§ 14 Abs. 1 PSG), Trustee (§ 2 Z 6) oder in einer vergleichbaren Vertrauensstellung abberufen wurde;

7.

ob der Anzeigepflichtige im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren

a)

als Partei an einem Verwaltungsverfahren oder einem zivilgerichtlichen Verfahren beteiligt war, wenn das Verfahren geeignet ist, alleine oder gemeinsam mit anderen Informationen die Integrität des Anzeigepflichtigen in Zweifel zu ziehen, oder

b)

gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, einschließlich eines Ausschlusses als Leitungsorgan.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b nicht anzugeben sind Strafverfahren, die aus rechtlichen Gründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind. Nicht anzugeben sind weiters Strafverfahren, die durch Rücktritt von der Verfolgung beendet wurden, wenn nach dem Rücktritt von der Verfolgung fünf Jahre vergangen sind, sowie Verurteilungen, die getilgt wurden.

(3) Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 oder 7 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde geprüft worden ist. Er hat weiters zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente, aus denen auch das Ergebnis der Prüfung hervorgeht, sind der Anzeige beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.

(4) Wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, sind die gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben auch hinsichtlich jedem Unternehmen gemäß § 10 Z 2 und jeder Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 zu machen. Wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um keine natürliche Person handelt, sind die gemäß Abs. 1 erforderlichen Angaben auch hinsichtlich aller Unternehmen, die vom Anzeigepflichtigen kontrolliert werden, hinsichtlich aller Personen und Gesellschaften, die einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können und hinsichtlich jeder Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und 7 zu machen. Sind auf Grund dieses Absatzes zu übermittelnde Informationen für den Anzeigepflichtigen nicht verfügbar, so hat er dies zu begründen.

(5) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sind mittels Strafregisterbescheinigung oder einem vergleichbaren ausländischen Nachweis zu belegen. Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 7 sind mittels behördlicher Bescheinigungen, soweit verfügbar, zu belegen.

§ 10 EKV Beteiligungsverhältnisse und Gruppenzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten


Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Gruppenzugehörigkeit und sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:

1.

sofern der Anzeigepflichtige einer Gruppe angehört,

a)

eine aussagekräftige Darstellung der Gruppenstruktur mit einem Organigramm unter Angabe jedes Gruppenunternehmens, der von diesen an anderen Gruppenunternehmen jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent sowie der nicht gruppenangehörigen Personen und Gesellschaften, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Gruppenunternehmen oder auf die Aktivitäten der Gesamtgruppe ausüben können;

b)

eine Aufstellung der Gruppenunternehmen, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt werden, sowie die Bezeichnung und Anschrift der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden;

c)

eine Darstellung der wesentlichen Beziehungen zwischen den Gruppenunternehmen gemäß lit. b und den sonstigen Gruppenunternehmen;

d)

eine Analyse der Auswirkungen, die der beabsichtigte Erwerb auf die Konsolidierungskreise für Zwecke der konsolidierten Beaufsichtigung in der Gruppe haben würde, und zwar sowohl auf voll- als auch auf teilkonsolidierter Basis.

Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern;

2.

sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat oder die er in den letzten 10 Jahren geführt hat oder über die er in den letzten 10 Jahren Kontrolle hatte. Dabei ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat;

3.

sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen sowie Trusts,

a)

die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 vH der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten, unter Angabe der Höhe der jeweiligen Kapital- und Stimmrechte,

b)

die unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können, unter Angabe der Gründe für den maßgeblichen Einfluss,

c)

die, sofern der Anzeigepflichtige eine Privatstiftung oder ein Trust ist, an der Verteilung dessen Vermögens oder Gewinns in Höhe von mindestens 10 vH teilnehmen, unter Angabe der Höhe der Beteiligung an der Verteilung, oder

d)

die nicht unter lit. a bis c fallen, aber wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG sind, unter Angabe der Gründe für das wirtschaftliche Eigentum sowie dessen Umfang.

Nach dieser Ziffer nicht zu benennen sind Unternehmen, Personen und Gesellschaften gemäß Z 1 lit. a. Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.

§ 11 EKV Relevante Geschäftsbeziehungen, familiäre Bindungen und sonstige relevante Beziehungen sowie Erwerbsinteressen


(1) Der Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen.

(2) Die Darstellung gemäß Abs. 1 muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben, die der Anzeigepflichtige, ein mit ihm in einer Gruppe verbundenes Unternehmen, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, das jeweils anzugeben ist, oder eine Person gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zu

1.

dem Zielunternehmen,

2.

den mit dem Zielunternehmen in einer Gruppe verbundenen Unternehmen,

3.

den Inhabern von Kapitalanteilen am Zielunternehmen unter Angabe der Höhe der Kapitalanteile,

4.

den Inhabern von Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile,

4a.

sonstigen Personen, die gemäß Abs. 2a zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt sind, unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile, zu deren Ausübung die Person berechtigt ist,

5.

den Geschäftsleitern des Zielunternehmens und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich führen und

6.

den Mitgliedern des Aufsichtsorgans des Zielunternehmens

unterhält.

(2a) Für die Zwecke des Abs. 2 Z 4a ist zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt:

1.

wer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Verwaltung des Zielunternehmens zu verfolgen, sodass die gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich auszuüben sind;

2.

wer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, wonach Stimmrechte gegen Gegenleistung zeitweilig auf ihn übertragen werden;

3.

wem eine Beteiligung am Zielunternehmen als Sicherheit übertragen worden ist, sofern er zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt ist und die Absicht bekundet hat, die Stimmrechte auszuüben;

4.

zu wessen Gunsten ein Nießbrauch an einer Beteiligung bestellt ist, sofern der Nießbrauch zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt;

5.

wer ein Unternehmen kontrolliert, das Stimmrechtsanteile hält oder das gemäß Z 1 bis 4 zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist;

6.

wer Aktien des Zielunternehmens für Aktionäre verwahrt und die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben darf, solange keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

7.

für wessen Rechnung Anteile durch einen Dritten gehalten werden;

8.

wer als Bevollmächtigter zur Ausübung von Stimmrechten nach eigenem Ermessen befugt ist, solange keine besonderen Weisungen der Anteilsinhaber vorliegen.

(2b) Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen gemäß Abs. 2 kann in der Darstellung gemäß Abs. 1 entfallen:

1.

bei Geschäftsbeziehungen, an denen eine natürliche Person beteiligt ist und bei finanziellen Interessen natürlicher Personen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erfüllt sind;

2.

bei Krediten, Vorschüssen, Dauerschuldverhältnissen und anderen Rechtsgeschäften, die jeweils zwischen nicht natürlichen Personen bestehen, wenn das angemessene Entgelt, bei Dauerschuldverhältnissen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert, 50 000 Euro oder 2 % der jährlichen Umsatzerlöse des Zielunternehmens, je nachdem welcher Wert niedriger ist, nicht übersteigt.

Für die Zwecke der Berechnung der Betragsgrenzen in Z 1 und 2 sind alle Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen zwischen denselben Personen zusammenzurechnen.

(3) Enge Bindungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83, vom Anzeigepflichtigen sowie von Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zu den in Abs. 2 Z 3 bis 6 genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 zu benennen.

(3a) Die Darstellung gemäß Abs. 1 muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben sowie die engen Bindungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 benennen, die Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 oder deren enge Verwandte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 zu den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Aufsichtsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen von Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4a aufweisen. Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen kann entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erfüllt sind.

(4) Es sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 anzugeben:

1.

jene Personen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3, die auf Grund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4a oder des Zielunternehmens zu führen, dessen Geschäfte tatsächlich führen oder Mitglied des Aufsichtsorgans sind;

2.

jene Personen gemäß § 10 Z 3 – ungeachtet, ob es sich dabei um Gruppenunternehmen gemäß § 10 Z 1 lit. a handelt – die Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.

(5) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegen stehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Abs. 1 gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.

§ 12 EKV Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen


(1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.

(2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:

1.

Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre;

2.

Berichte über die Jahresabschlussprüfung der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese auf Grund gesetzlicher Bestimmungen durch einen Abschlussprüfer zu prüfen waren oder durch einen Abschlussprüfer geprüft wurden;

3.

sonstige Unterlagen, die beim Firmenbuchgericht (§ 277 Abs. 1 UGB) oder beim zuständigen ausländischen Register gemeinsam mit den Jahresabschlüssen gemäß Z 1 eingereicht werden mussten;

4.

wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine natürliche Person handelt, eine aktuelle Aufstellung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht aus den Jahresabschlüssen und Lageberichten gemäß Z 1 hervorgehen.

Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen gemäß Z 1 bis 3 auch für den Konzernabschluss des Gesamtkonzerns, soweit ein solcher zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, sowie für den Teilkonzernabschluss des Anzeigepflichtigen als Mutterunternehmen, soweit ein solcher Teilkonzernabschluss zu erstellen war oder tatsächlich erstellt worden ist, vorzulegen.

(2a) War ein bilanzierungspflichtiger Anzeigepflichtiger nicht für die vergangenen drei Geschäftsjahre zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, sind für drei Geschäftsjahre, beginnend mit dem laufenden Geschäftsjahr, Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen. Der Plan-Jahresabschluss besteht aus Planbilanz, Plan-Gewinn- und -Verlustrechnung sowie Finanzplan und legt die zugrunde gelegten Planungsannahmen offen. Für jeden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegten Jahresabschluss reduziert sich der Zeitraum, für den Plan-Jahresabschlüsse vorzulegen sind, um ein Jahr.

(3) Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung gemäß Abs. 1 folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.

eine vollständige Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen,

2.

eine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten,

2a.

eine aktuelle Aufstellung aller Sicherheiten und Bürgschaften, die vom Anzeigepflichtigen bestellt oder eingegangen worden sind oder die für Verbindlichkeiten des Anzeigepflichtigen bestellt oder eingegangen worden sind und

3.

sofern eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder der Anzeigepflichtige diese freiwillig abgegeben hat, die Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre.

(4) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität der Gruppe, der der Anzeigepflichtige angehört sowie in Bezug auf die Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen gemäß Satz 1 nicht vor, hat er dies zu begründen.

§ 13 EKV Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen


(1) Der Anzeige ist eine aussagekräftige Darstellung beizufügen über:

1.

das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen;

2.

sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffene Vereinbarungen und Verträge;

3.

gemeinsame Handlungen und angestrebte Vereinbarungen, jeweils mit Personen, die am Zielunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung halten oder erwerben;

4.

den Erwerbspreis gemäß Abs. 3 und die Kriterien, anhand derer der Erwerbspreis bestimmt wurde;

5.

sofern der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, den Marktwert der Anteile des Zielunternehmens, jeweils vor und nach dem beabsichtigten Erwerb. Die Kriterien, anhand derer der Marktwert bestimmt wurde, sind zu erläutern. Eine Differenz zwischen Erwerbspreis gemäß Z 4 und Marktwert ist zu begründen.

Die Angaben zu Z 1 bis 3 sind durch geeignete Nachweise zu belegen.

(2) Die Angaben über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel gemäß Abs. 1 Z 1 haben zu enthalten:

1.

soweit Eigenmittel für den Erwerb eingesetzt werden, Angaben zu Ursprung und Verfügbarkeit der Mittel. Es ist durch geeignete Nachweise zu belegen, dass mit dem beabsichtigten Erwerb kein Versuch der Geldwäscherei unternommen wird;

2.

Angaben zu den Zahlungsmitteln sowie den Zahlungssystemen, die für den beabsichtigten Erwerb verwendet werden sollen;

3.

wenn es sich beim Anzeigepflichtigen um eine juristische Person handelt, Angaben über den Zugang des Anzeigepflichtigen zu Finanzmärkten, über die Mittel erlangt worden sind oder erlangt werden sollen, die zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt werden sollen, einschließlich näherer Angaben über die dabei verwendeten Finanzinstrumente;

4.

im Hinblick auf Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, Angaben zu Fälligkeit und sonstigen wesentlichen Vertragsbedingungen, zu Besicherungen, Bürgschaften sowie zu den Einnahmequellen, die verwendet werden sollen, um die Fremdmittel zurückzuzahlen. Die jeweiligen Gläubiger sind zu benennen. Wenn es sich bei den Gläubigern um keine Unternehmen handelt, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten beaufsichtigt werden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, Wertpapierfirmen, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, sind nähere Angaben zum Ursprung der Fremdmittel zu machen;

5.

Informationen zu allen finanziellen Vereinbarungen des Anzeigepflichtigen mit anderen Anteilsinhabern des Zielunternehmens;

6.

nähere Angaben zu den Vermögenswerten einschließlich Vermögenswerten des Zielunternehmens, die zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollen.

(3) Als Erwerbspreis im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist anzugeben:

1.

wenn der Anzeigepflichtige eine direkte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, der Erwerbspreis der Beteiligung am Zielunternehmen;

2.

wenn der Anzeigepflichtige eine indirekte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, indem er eine sonstige direkte Beteiligung erwirbt oder erhöht, der Erwerbspreis für die direkt erworbene oder erhöhte sonstige Beteiligung;

3.

wenn der Anzeigepflichtige eine indirekte Beteiligung am Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, ohne dass er dabei eine sonstige direkte Beteiligung erwirbt oder erhöht, ist kein Erwerbspreis anzugeben.

§ 14 EKV Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne


(1) Wenn der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung Kapital- oder Stimmrechtsanteile von mehr als 50 vH am Zielunternehmen oder anderweitig die Kontrolle über das Zielunternehmen erlangt, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung (Abs. 2), zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Abs. 3) sowie zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens (Abs. 4) zu enthalten.

(2) Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Beteiligungserwerbs und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Diese umfassen insbesondere:

1.

die geschäftsstrategischen Ziele und Überlegungen für den Beteiligungserwerb;

2.

die mittelfristigen Vermögens-, Finanz- und Ertragsziele;

3.

die angestrebten Synergieeffekte im Zielunternehmen;

4.

die mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten einschließlich Neuausrichtungen bei angebotenen Leistungen, Zielpublikum und der Neuzuweisung von Ressourcen mit Auswirkungen auf das Zielunternehmen;

5.

eine geplante Änderung in der Finanzstruktur des Zielunternehmens;

6.

allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration des Zielunternehmens in die Gruppenstruktur des Erwerbers. Dies hat eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb der Gruppe zu enthalten;

7.

Ausführungen zur Bereitschaft und wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen, die Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Finanzpläne für jeweils die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für die Gruppe. Diese haben insbesondere

1.

die prognostizierten Kapitalkennziffern,

1a.

die erwarteten aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und Solvabilitätsquoten,

2.

die Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen einschließlich Kreditrisiko, Marktrisiko, operativem Risiko und sonstigen wesentlichen Risiken und

3.

einen Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte

zu enthalten.

(4) Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens haben alle wesentlichen Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens zu enthalten und dabei insbesondere Folgendes anzuführen und zu beschreiben:

1.

die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane und der von ihnen eingesetzten zentralen Ausschüsse, wobei – soweit vorhanden – der Unternehmensführungsausschuss, der Risikoausschuss, der Prüfungsausschuss und der Vergütungsausschuss jedenfalls zu den zentralen Ausschüssen zählen;

2.

die Rechnungslegungsmethoden und Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse sowie wesentliche Änderungen dieser Methoden und Verfahren. Diese Ausführungen haben auch Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der internen Revision, der Compliance-Funktion, der Geldwäscheprävention und dem Risikomanagement sowie hinsichtlich Änderungen bei leitenden Mitarbeitern einschließlich des Leiters der internen Revision, des Compliance-Beauftragten und des Leiters des Risikomanagements zu enthalten;

3.

die eingesetzten IT-Systeme, die IT-Sicherheit sowie wesentliche Änderungen dieser Systeme einschließlich Änderungen bei der Strategie zur Auslagerung von IT-Funktionen, beim Datenflussdiagramm, bei der verwendeten internen und externen Software, bei den Verfahren und Instrumenten zur Daten- und Systemsicherheit einschließlich Datensicherung, bei den Notfallplänen zur Gewährleistung der Betriebskontinuität und bei der Protokollierung;

4.

die Grundsätze für die Delegation und Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen, einschließlich Angaben zu den betroffenen Geschäftsaktivitäten, zur Auswahl der Dienstleister, zu den wesentlichen, in Auslagerungsverträgen und in Prüfungsvereinbarungen festzulegenden Rechten und Pflichten und zur Qualität der von den Dienstleistern erwarteten Leistungen.

(5) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile von 20 vH bis 50 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf das Zielunternehmen ein damit vergleichbarer Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, sind der Anzeige Dokumente beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:

1.

aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung gemäß Abs. 2,

2.

aussagekräftige Angaben gemäß Abs. 6 und

3.

detaillierte Angaben über Art und Ausmaß der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung unter Berücksichtigung der angestrebten Dividendenpolitik, auf die strategische Entwicklung sowie auf die Ressourcenallokation des Zielunternehmens.

(6) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, vom Anzeigepflichtigen auf das Zielunternehmen kein Einfluss ausgeübt werden kann, der mit einer Beteiligung von 20 vH bis 50 vH vergleichbar ist, und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über das Zielunternehmen hat, dann hat die Anzeige folgende Informationen zu beinhalten:

1.

eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem Erwerb verfolgt werden. Anzugeben ist hierbei insbesondere, wie lange die Anteile voraussichtlich gehalten werden sollen und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb die Anteilshöhe verändert werden soll;

2.

eine Darstellung zur beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf das Zielunternehmen unter Angabe der Gründe hiefür;

3.

Ausführungen zur Bereitschaft und wirtschaftlichen Fähigkeit, dem Zielunternehmen zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.

§ 15 EKV Verweise


Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:

1.

Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

2.

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

3.

Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018,

4.

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

5.

Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

6.

E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

7.

Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015,

8.

Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017,

9.

Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017,

10.

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 150/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

11.

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen, ABl. Nr. L 276 vom 26.10.2017 S. 32, in der Stammfassung.

§ 15a EKV Übergangsbestimmung


§ 7 Abs. 5 ist in Verfahren gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht auf Informationen anzuwenden, die vor dem 5. November 2014 an die FMA übermittelt worden sind.

§ 16 EKV Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV), BGBl. II Nr. 83/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(3) Die §§ 1, 2, 4 und 5 bis 15a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017 sind erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden.

(4) Die §§ 1, 2, 4, 7 und 15 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Der Langtitel, § 1, § 2 Z 1 bis 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Z 2, § 7 Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, § 10 Z 2 und 3 lit. d, § 15 und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Z 8 und § 7 Abs. 3 Z 1b außer Kraft. § 7 Abs. 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2018 ist auf Anzeigen anzuwenden, die nach dem 31. August 2018 eingebracht werden.

Anlagen

Anl. 1 EKV



(Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016)

 

Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 1 EKV 2016

Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung

 

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2 EKV



(Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016)

 

Anzeigeformular gemäß § 4 Abs. 2 EKV 2016

Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung/Unterschreitung von gesetzlichen Beteiligungsgrenzen

 

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016 (EKV) Fundstelle


Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016)
StF: BGBl. II Nr. 425/2015

Änderung

BGBl. II Nr. 255/2017

BGBl. II Nr. 195/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20b Abs. 3 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, des § 26 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I. Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015 und des § 11b Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten