§ 12 EKEG GIRÄG 2003 Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen

EKEG GIRÄG 2003 - Eigenkapitalersatz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Beteiligungen, die im Rahmen

1.

des Beteiligungsfondsgesetzes,

2.

des Investmentfondsgesetzes,

3.

des Pensionskassengesetzes,

4.

des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder

5.

des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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