§ 2 EisbVO 2003 Allgemeine Begriffsbestimmungen

EisbVO 2003 - Eisenbahnverordnung 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Bau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmitteln.

2.

Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrbetriebsmittel dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.

3.

Verkehr: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Fahrgäste oder den Transportgegenstand beziehen, insbesondere hinsichtlich der Art der Beförderung durch das Transportmittel oder die Verladung.

4.

Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie das Verschieben.

5.

Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise

a)

im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),

b)

bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder

c)

als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und b

tätig sind. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie zB Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

6.

Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen (§ 10 Eisenbahngesetz 1957), insbesondere die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, und sonstige Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie das Be- und Entladen ermöglichen.

In Kraft seit 15.03.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 EisbVO 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 EisbVO 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 EisbVO 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 EisbVO 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 EisbVO 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 EisbVO 2003
§ 3 EisbVO 2003