§ 7 EisbVO 2003 Dienstvorschriften

EisbVO 2003 - Eisenbahnverordnung 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Eisenbahnunternehmen hat entsprechend der jeweiligen Erfordernisse allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 zu erstellen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Hiebei müssen insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, behördliche Aufträge und die der Baugenehmigung zugrunde liegenden baulichen und betrieblichen Vorgaben eingehalten werden.

(2) Allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 sind ausdrücklich als „Dienstvorschrift“ zu bezeichnen. Allgemeine Anordnungen des Eisenbahnunternehmens, die nicht nach § 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 der Genehmigungspflicht unterliegen, dürfen nicht als „Dienstvorschrift“ bezeichnet werden.

(3) In den Dienstvorschriften sind die erforderlichen Regelungen übersichtlich, klar und verständlich festzuhalten. Erfolgen die Regelungen durch das Eisenbahnunternehmen in mehreren selbständigen Dienstvorschriften, ist eine eigene Dienstvorschrift zu erstellen, in der alle gültigen Dienstvorschriften des Eisenbahnunternehmens angeführt werden.

(4) Im Rahmen von Dienstvorschriften hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen. Insbesondere ist zu regeln

1.

die Ausbildung einschließlich der Feststellung der Anforderungen an Betriebsbedienstete,

2.

Festlegung des Betriebsablaufes,

3.

Signalwesen,

4.

Maßnahmen zur Vermeidung, Beherrschung und Auswertung von außergewöhnlichen Ereignissen und

5.

Aufgaben und Anordnungsbefugnis des verantwortlichen Betriebsleiters, der durch ihn beauftragten Betriebsbediensteten und der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 45 Eisenbahngesetz 1957).

(5) In den Dienstvorschriften von Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist festzulegen, welche Bestimmungen der Dienstvorschrift auch von Dritten bei der Mitbenützung der Schieneninfrastruktur und bei der Ausübung von Zugangsrechten zu beachten sind. Derartige Dienstvorschriften sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu veröffentlichen und unentgeltlich im Internet bereitzustellen.

(6) Anträgen auf Genehmigung von Dienstvorschriften ist neben dem vollständigen Text der Dienstvorschrift in der beantragten Fassung ein Bericht beizulegen, der zumindest nachstehende Angaben enthält:

1.

die Darstellung der Änderungen gegenüber der bisherigen Vorschriftenlage sowie die Begründung für diese Änderung,

2.

eine tabellarische Darstellung, auf welche Bestimmungen dieser Verordnung sich die konkreten Bestimmungen der Dienstvorschrift beziehen, und

3.

die Stellungnahme des verantwortlichen Betriebsleiters zur beantragten Fassung der Dienstvorschrift.

In Kraft seit 15.03.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 EisbVO 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 EisbVO 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 EisbVO 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 EisbVO 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 EisbVO 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 EisbVO 2003
§ 8 EisbVO 2003