§ 7 EisbSV

EisbSV - Eisenbahnschutzvorschriften

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Zuwiderhandlungen gegen die Gebots- und Verbotsbestimmungen dieser Verordnung sind nach § 162 Abs. 1 EisbG strafbar.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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