§ 3 EisbSV

EisbSV - Eisenbahnschutzvorschriften

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Organe der im § 47 Abs. 2 EisbG genannten Behörden, die durch diese Behörden bestellten Sachverständigen, sowie die Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarten nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben beim Betreten von Eisenbahnanlagen, soweit dies mit der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten vereinbar ist, nachstehende Bedingungen zu beachten:

1.

vorherige Verständigung des Eisenbahnunternehmens von der beabsichtigten Betretung des Gefahrenraumes von Gleisen;

2.

sofern von einem Eisenbahnbediensteten auf sichere Verkehrswege hingewiesen wird, sind diese zu benützen;

3.

zur besseren Erkennbarkeit ist eine geeignete, der Bestimmung des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2010, entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen zu tragen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 EisbSV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 EisbSV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 EisbSV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 EisbSV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 EisbSV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbSV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 EisbSV
§ 4 EisbSV