§ 44 EisbG Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines

1.

durch verbotswidriges Verhalten oder

2.

entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4

herbeigeführten Zustandes anzuordnen.

In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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