Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder der Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig.
In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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