§ 31g EisbG Bauausführungsfrist

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der das Bauvorhaben auszuführen und im Falle seiner Ausführung in Betrieb zu nehmen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

In Kraft seit 27.07.2006 bis 31.12.9999
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