§ 14 EIRAG Einvernehmensrechtsanwalt

EIRAG - Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, müssen niedergelassene europäische Rechtsanwälte einen Einvernehmensrechtsanwalt nach § 5 beiziehen. Dies gilt nicht, wenn der niedergelassene europäische Rechtsanwalt mit Erfolg die im 3. Hauptstück geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat.

In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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