§ 119 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ehe für ungültig erklärt, wurden ihr die bürgerlichen Rechtswirkungen aberkannt oder wurde eine kirchliche Ungültigkeitsentscheidung für vollstreckbar erklärt, so gilt dies als Nichtigerklärung im Sinne dieses Gesetzes. § 31 ist nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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