§ 110 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Ein Urteil, das auf Grund des bisherigen Rechts ergangen ist, steht in einem Scheidungsverfahren nach diesem Gesetz der Geltendmachung solcher Tatsachen nicht entgegen, die nach früherem Recht eine Trennung der Ehe dem Bande nach nicht rechtfertigten.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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