§ 3 EDTV (Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer), Anbringen und Dateiübermittlung - JUSLINE Österreich
§ 3 EDTV Anbringen und Dateiübermittlung
EDTV - Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In einem der in § 2 angeführten Fälle können im Wege des elektronischen DateitransfersIn einem der in Paragraph 2, angeführten Fälle können im Wege des elektronischen Dateitransfers
1.Ziffer einsAnbringen zur Erfüllung der Verpflichtung eingereicht und bzw. oder
2.Ziffer 2Dateien übermittelt werden,
wenn die Zustellung der Erledigung im Wege des elektronischen Dateitransfers erfolgt ist und der Adressat der Verpflichtung oder dessen Vertreter gemäß § 83 BAO oder dessen Verteidiger gemäß § 77 FinStrG die von der Abgabenbehörde, der Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht vorgegebene technische Übermittlungsschiene für den elektronischen Dateitransfer innerhalb der gesetzten Frist verwendet.wenn die Zustellung der Erledigung im Wege des elektronischen Dateitransfers erfolgt ist und der Adressat der Verpflichtung oder dessen Vertreter gemäß Paragraph 83, BAO oder dessen Verteidiger gemäß Paragraph 77, FinStrG die von der Abgabenbehörde, der Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht vorgegebene technische Übermittlungsschiene für den elektronischen Dateitransfer innerhalb der gesetzten Frist verwendet.
(2)Absatz 2,Anbringen und Übermittlungen von Dateien, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt wurden, obwohl die Erledigung, auf die sich das Anbringen bzw. die Übermittlung einer Datei bezieht, nicht im Wege des elektronischen Dateitransfers zugestellt wurde, sind unbeachtlich.
(3)Absatz 3,Anbringen, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt werden, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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