Art. 6 EAG-Vertrag Artikel 6

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Um die Durchführung der ihr übermittelten Forschungsprogramme zu fördern, kann die Kommission

  1. a)Litera aim Rahmen von Forschungsverträgen finanzielle Hilfen gewähren, wobei jedoch Subventionen ausgeschlossen sind,
  2. b)Litera bAusgangsstoffe oder besondere spaltbare Stoffe, die ihr zur Verfügung stehen, für die Durchführung dieser Programme entgeltlich oder unentgeltlich liefern,
  3. c)Litera cden Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen Anlagen, Ausrüstungen oder die Hilfe von Fachkräften entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen,
  4. d)Litera ddie betreffenden Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen zu gemeinsamen Finanzierungen veranlassen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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