Anl. 3 EAG-Vertrag (Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft), VERGÜNSTIGUNGEN, DIE DEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN NACH ARTIKEL 48 DIESES VERTRAGS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN - JUSLINE Österreich
Anl. 3 EAG-Vertrag VERGÜNSTIGUNGEN, DIE DEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN NACH ARTIKEL 48 DIESES VERTRAGS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN
EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
1.Ziffer eins
a)Litera aAnerkennung des öffentlichen Interesses für den Erwerb von Grundstücken, die für die Errichtung der gemeinsamen Unternehmen erforderlich sind, nach dem einzelstaatlichen Recht
b)Litera bAnwendung des einzelstaatlichen Enteignungsverfahrens aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Herbeiführung des Grundstückerwerbs in Fällen, in denen eine gütliche Einigung nicht zustande kommt
2.Ziffer 2Lizenzerteilung durch Schiedsverfahren oder von Amts wegen nach Artikel 17 bis 23 dieses Vertrags
3.Ziffer 3Befreiung von allen Abgaben und Gebühren für die Errichtung gemeinsamer Unternehmen und für die eingebrachten Einlagen
4.Ziffer 4Befreiung von Abgaben und Gebühren beim Erwerb von Grundstücken sowie von allen Gebühren für die Umschreibung und die Eintragung
5.Ziffer 5Befreiung von allen direkten Steuern, denen die gemeinsamen Unternehmen, ihr Vermögen, ihre Guthaben oder Einkünfte unterliegen könnten
6.Ziffer 6Befreiung von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und allen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher oder fiskalischer Art für
a)Litera awissenschaftliches und technisches Material, mit Ausnahme des Baumaterials und des Materials für Verwaltungszwecke
b)Litera bdie Stoffe, die in dem gemeinsamen Unternehmen aufbereitet wurden oder dort aufbereitet werden sollen
7.Ziffer 7Erleichterungen auf dem Gebiet des Devisenverkehrs nach Artikel 182 Absatz 6
8.Ziffer 8Befreiung der im Dienste der gemeinsamen Unternehmen stehenden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sowie ihrer Ehegatten und ihrer Familienmitglieder, für deren Unterhalt sie aufkommen, von Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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