Anl. 2 EAG-Vertrag (Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft), INDUSTRIEZWEIGE, AUF DIE IN ARTIKEL 41 DES VERTRAGS BEZUG GENOMMEN IST - JUSLINE Österreich
Anl. 2 EAG-Vertrag INDUSTRIEZWEIGE, AUF DIE IN ARTIKEL 41 DES VERTRAGS BEZUG GENOMMEN IST
EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
1.Ziffer einsGewinnung von Uran- und Thoriumerzen
2.Ziffer 2Konzentrierung dieser Erze
3.Ziffer 3Chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran- und Thoriumkonzentrate
4.Ziffer 4Aufbereitung der Kernbrennstoffe in jeglicher Form
5.Ziffer 5Herstellung von Kernbrennstoffelementen
6.Ziffer 6Herstellung von Uranhexafluorid
7.Ziffer 7Erzeugung angereicherten Urans
8.Ziffer 8Aufbereitung bestrahlter Brennstoffe zur Trennung aller oder eines Teils der darin enthaltenen Elemente
9.Ziffer 9Herstellung von Reaktormoderatoren
10.Ziffer 10Erzeugung von hafniumfreiem Zirkonium oder von Verbindungen hafniumfreien Zirkoniums
11.Ziffer 11Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck
12.Ziffer 12Anlagen für die industrielle Aufbereitung radioaktiver Abfälle, die in Verbindung mit einer oder mehreren der in dieser Liste genannten Anlagen errichtet werden
13.Ziffer 13Halbindustrielle Einrichtungen für die Vorbereitung des Baus von Anlagen, die unter die Ziffern 3 bis 10 fallen
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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