Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Kommission kann Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen sowie dritte Staaten, zwischenstaatliche Einrichtungen oder Angehörige dritter Staaten durch Vertrag mit der Durchführung bestimmter Teile des Forschungsprogramms der Gemeinschaft betrauen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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