Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Als Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1 VBG sind Als Personalstellen gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, VBG sind
1.Ziffer einsdas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
2.Ziffer 2die Burghauptmannschaft Österreich
zuständig.
In Kraft seit 24.01.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 DVPV-BMWA 2008
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 DVPV-BMWA 2008 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 DVPV-BMWA 2008