Gesamte Rechtsvorschrift DVPV-BMWA 2008

Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMWA 2008

DVPV-BMWA 2008
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 DVPV-BMWA 2008


Im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) Im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind als nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz)

  1. 1.Ziffer einsdas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
  2. 2.Ziffer 2die Burghauptmannschaft Österreich,
  3. 3.Ziffer 3das Amt der Bundesimmobilien
zuständig.

§ 2 DVPV-BMWA 2008


Als Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1 VBG sind Als Personalstellen gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, VBG sind

  1. 1.Ziffer einsdas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
  2. 2.Ziffer 2die Burghauptmannschaft Österreich
zuständig.

§ 3 DVPV-BMWA 2008


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung sind auch auf bereits anhängige Dienstrechtsverfahren anzuwenden.

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