Anl. 1 DTAV

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
Anhang 1

MERKBLATT FÜR ARBEITEN IN DRUCKLUFT

1.

Gesundheitliche Eignung

1.1

Arbeiten in Druckluft können Störungen des körperlichen Befindens, wie Muskel- oder Gliederschmerzen, in seltener Fällen auch Lähmungen oder Bewußtlosigkeit hervorrufen und bei unvorsichtigem Verhalten auch das Leben in Gefahr bringen. Es dürfen zu solchen Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für diese Arbeiten in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sind. Arbeitnehmer, die das 40. Lebensjahr vollendet und Arbeiten in Druckluft noch nicht ausgeführt haben, dürfen bei solchen Arbeiten nicht verwendet werden. Bei Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur beschäftigt werden, wenn sie nach Erreichung des 40. Lebensjahres wiederholt bei solchen Arbeiten tätig waren und der ermächtigte Arzt zustimmt. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Arbeitnehmer bei Arbeiten in Druckluft nicht mehr verwendet werden. Sonderregelungen gelten für Personen der fachkundigen Aufsicht und sonstige Aufsichtspersonen.

1.2

Die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in Druckluft ist von einem vom Bundesminister für soziale Verwaltung hiezu ermächtigten Arzt nach durchgeführter Untersuchung schriftlich zu bescheinigen. Name und Anschrift dieses Arztes sind einem Aushang zu entnehmen, der auf der Baustelle an verschiedenen Orten, so auch im Büro der fachkundigen Aufsicht und in der Personenschleuse, angebracht sein muß.

1.3

Die ärztlichen Bescheinigungen gelten jeweils für die Dauer von 12 Monaten und nur für Arbeiten, für die die Untersuchung vorgenommen wurde. Eine Weiterverwendung bei Arbeiten in Druckluft nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nur gestattet, wenn die Eignung für diese Arbeiten durch eine neuerliche Untersuchung festgestellt wurde. Wird die Arbeit in Druckluft nicht innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Bescheinigung aufgenommen, so muß vor Antritt der Arbeit eine Nachuntersuchung vorgenommen werden.

1.4

Jedem bei Arbeiten in Druckluft Beschäftigten wird, nachdem die schriftliche Bescheinigung des ermächtigten Arztes über die gesundheitliche Eignung für Arbeiten in Druckluft vorliegt, ein „Ausweis über die Beschäftigung in Druckluft“ ausgestellt, den er bei sich zu tragen hat, wenn er sich außerhalb der Stelle befindet, an der Druckluftarbeiten ausgeführt werden. Bei Auftreten gesundheitlicher Störungen ist dieser Ausweis dem behandelnden Arzt oder anderen Personen, die Hilfe leisten, vorzulegen.

1.5

Eine Verwendung bei Arbeiten in Druckluft nach 1.3 ist nur so weit gestattet, als das zuständige Arbeitsinspektorat auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung dagegen keinen Einwand erhebt.

1.6

Wird wegen einer Drucklufterkrankung die Arbeit in Druckluft unterbrochen, so darf der betreffende Arbeitnehmer zu solchen Arbeiten erst wieder herangezogen werden, nachdem der ermächtigte Arzt zugestimmt hat. Dies gilt auch bei anderen Erkrankungen oder Beschwerden, die sich auf die gesundheitliche Eignung nachteilig auswirken können.

1.7

Bei Beendigung seiner Tätigkeit in Druckluft ist jeder Arbeitnehmer durch den ermächtigten Arzt auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchen.

 

2.

Verhalten bei Arbeiten in Druckluft

2.1

Arbeiten in Druckluft werden von einer fachkundigen Aufsichtsperson überwacht. Überdies ist in jeder Arbeitskammer mindestens ein Anordnungsbefugter anwesend.

2.2

Mit Arbeiten in Druckluft dürfen Arbeitnehmer erst beginnen, nachdem sie von der fachkundigen Aufsichtsperson oder deren Stellvertreter über ihr Verhalten bei diesen Arbeiten und über die mit diesen verbundenen Gefahren eingehend unterwiesen wurden. Diese Unterweisungen sind in Zeitabständen von höchstens sechs Monaten zu wiederholen.

2.3

Das Einnehmen großer Mahlzeiten ist während des Aufenthaltes in Druckluft verboten. Um Beschwerden zu vermeiden, darf die Arbeit weder mit leerem noch mit überfülltem Magen begonnen werden.

2.4

Der Genuß alkoholischer oder stark kohlensäurehältiger Getränke und das Rauchen sind während des Aufenthaltes in Druckluft verboten.

2.5

Personen, die beim Aufenthalt in Druckluft körperliche Beschwerden verspüren, haben dies dem Anordnungsbefugten mitzuteilen, der dafür zu sorgen hat, daß sie ausgeschleust werden.

2.6

Für Arbeiten in Druckluft ist leichte, wärmende Unterkleidung besonders geeignet. Während des Ein- und Ausfahrens und des Aufenthaltes in der Arbeitskammer muß ein Schutzhelm getragen werden.

2.7

Alle Personen, die sich in der Arbeitskammer aufhalten, haben durch ihr Verhalten dazu beizutragen, daß die Kammer nicht verunreinigt wird.

 

3.

Verhalten beim Ein- und Ausschleusen

3.1

Nur vom Schleusenwärter oder der sonst hiezu befugten Person darf eingeschleust werden. Ausschleusen darf nur der Schleusenwärter. Die Anordnungen des Schleusenwärters oder der sonst befugten Person sind zu befolgen. Die unbefugte Bedienung der Druckluft-Regeleinrichtungen kann für alle Personen, die sich in der Schleuse befinden, eine Gefährdung der Gesundheit zur Folge haben.

3.2

Personen, die beim Einschleusen Beschwerden in den Ohren verspüren, sollen sich bemühen, diese durch Schluckbewegungen oder kräftiges Atemholen zu beseitigen. Genügt dies nicht, so ist der Mund zu schließen, die Nase zuzuhalten und durch Aufblasen des Mundes die Luft von innen gegen das Trommelfell zu pressen. Kommt es auch auf diese Weise zu keinem Druckausgleich, so dürfen die betreffenden Personen nicht weiter eingeschleust werden.

3.3

Personen, die beim Ein- oder Ausschleusen körperliche Beschwerden verspüren, haben dies sogleich dem Schleusenwärter oder der sonst zum Einschleusen befugten Person mitzuteilen.

3.4

Die für das Ausschleusen im Notfall bestimmten Einrichtungen dürfen nur in einem solchen Fall benützt werden.

3.5

Während des Ausschleusens ist nach Erfordernis durch wärmende Kleidung oder Decken eine Abkühlung zu vermeiden.

 

4.

Verhalten nach dem Ausschleusen

4.1

Nach dem Ausschleusen sind ein Bad mit warmem Wasser, mäßige Bewegungen und der Genuß von Kaffee oder Tee zweckmäßig. Völlige Ruhe oder körperliche Anstrengungen unmittelbar nach dem Ausschleusen sind zu vermeiden.

4.2

Bei Personen, die nach dem Ausschleusen körperliche Beschwerden verspüren, ist es zur Vermeidung von gesundheitlichen Störungen unbedingt notwendig, sie in einer Rekompressionskammer oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, in einer Personenschleuse wieder unter Drucklufteinwirkung zu setzen. Personen, die ihre Arbeitsstelle schon verlassen haben, sollen unverzüglich zu dieser wieder zurückkehren; ist dies nicht möglich und wird für die Hilfeleistung ein anderer als der ermächtigte Arzt in Anspruch genommen, so sind hievon dieser Arzt und die fachkundige Aufsichtsperson oder deren Stellvertreter zu unterrichten.

In Kraft seit 16.11.2004 bis 31.12.9999
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