Anl. 3 DTAV

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
ANHANG 3

MERKBLATT FÜR SCHLEUSENWÄRTER

 

1.

Pflichten des Schleusenwärters

1.1

Für den Gesundheitszustand der Personen, die bei Arbeiten in Druckluft verwendet werden, ist die Tätigkeit des Schleusenwärters von wesentlicher Bedeutung, er hat dementsprechend die ihm obliegenden Arbeiten mit besonderer Sorgfalt und Umsicht auszuführen. Der Schleusenwärter darf seine Tätigkeit erst beenden, nachdem der ablösende Wärter die Arbeit ordnungsgemäß übernommen hat oder die betriebsmäßig unter Überdruck stehenden Räume von allen Personen verlassen wurden.

1.2

Erkrankt der Schleusenwärter, so hat er dies umgehend der fachkundigen Aufsicht mitteilen zu lassen, damit ein Stellvertreter eingeteilt werden kann.

1.3

Der Schleusenwärter ist dafür verantwortlich, daß die Druckluft-Regeleinrichtungen der Schleuse nur von ihm selbst bedient werden; beim Einschleusen ist dies auch den sonst hiezu befugten Personen gestattet. Während des Ein- und Ausschleusens darf der Schleusenwärter seine Tätigkeit auch von einer geeigneten Stelle außerhalb der Schleuse ausüben, wenn die Schleuse dafür eingerichtet ist.

1.4

Jede Beschädigung der Schleuse oder deren Einrichtungen sowie das Auftreten von Mängeln an Einrichtungen oder Geräten, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Betrieb der Schleuse von Bedeutung ist, muß sofort der fachkundigen Aufsicht mitgeteilt werden.

1.5

Der Schleusenwärter hat Aufzeichnungen zu führen, in die alle Ein- und Ausschleusungen sowie Abweichungen vom normalen Betrieb, besonders alle Unfälle oder Fälle von gesundheitlichen Störungen, einzutragen sind.

 

2.

Ein- und Ausschleusen

2.1

Der Schleusenwärter darf Personen, die bei Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden, nur einschleusen, wenn sie ihre Eignung für eine solche Beschäftigung entsprechend nachweisen. Andere Personen dürfen nur auf Grund einer Weisung der fachkundigen Aufsicht oder einer Bescheinigung des ermächtigten Arztes für eine Probeschleusung eingeschleust werden.

2.2

Personen, die sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Medikamente, Suchtgifte oder auf sonstige Weise beeinträchtigten Zustand befinden, der sie für den Aufenthalt in Druckluft ungeeignet erscheinen läßt, dürfen nicht eingeschleust werden.

2.3

Personen, die zum ersten Mal eingeschleust werden, hat der Schleusenwärter über ihr Verhalten beim Einschleusen zu belehren und zu veranlassen, daß sie sich beim Einschleusen möglichst in seiner Nähe aufhalten.

2.4

Beim Einschleusen von Personen ist der Luftdruck langsam zu steigern und dabei darauf zu achten, ob bei den einzuschleusenden Personen körperliche Beschwerden auftreten; darnach hat der Schleusenwärter zu fragen. Treten derartige Beschwerden auf, so ist der Druck zunächst etwas zu vermindern und abzuwarten, ob die Beschwerden abklingen; ist dies nicht der Fall, so ist die betreffende Person sogleich auszuschleusen und an den ermächtigten Arzt zu verweisen. In solchen Fällen sind keine bestimmten Ausschleuszeiten einzuhalten.

2.5

Beim Ausschleusen von Personen müssen mindestens die nach Anhang 4 aus dem Überdruck in der Arbeitskammer und der Aufenthaltszeit in Druckluft sich ergebenden Ausschleuszeiten eingehalten werden. Bei Drücken oder Aufenthaltszeiten in Druckluft, die zwischen den im Anhang 4 angegebenen Werten liegen, sind die nach den nächst höheren Werten für den Überdruck oder die Aufenthaltszeit sich ergebenden Ausschleuszeiten anzuwenden.

2.6

Bei einem Überdruck von mehr als 2,5 kp/cm2 sind die gesondert festgesetzten Ausschleuszeiten einzuhalten.

2.7

In Fällen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen darf der Schleusenwärter von den Ausschleuszeiten nach Z 2.5 und 2.6 abweichen und in kürzerer Zeit ausschleusen; hievon sind unverzüglich die fachkundige Aufsicht und der ermächtigte Arzt verständigen zu lassen. Die auf diese Weise ausgeschleusten Personen sind sobald als möglich neuerlich mindestens unter jenen Druck zu setzen, der in der Arbeitskammer bestanden hat; darnach ist der Druck im Sinne der angeführten Ziffern herabzusetzen, soweit vom ermächtigten Arzt nicht anderes angeordnet wird.

2.8

Das Ausschleusen ist langsam und vorsichtig unter Beobachtung des Druckmessers und der Uhr vorzunehmen. Innerhalb der in der dritten Spalte des Anhanges 4 angegebenen Ausschleuszeit ist der Druck bis zur ersten Stufe herabzusetzen. Die weitere Druckverminderung hat nach den diesbezüglichen Angaben im Anhang 4 zu erfolgen. Sinkt bei geschlossenem Ausschleushahn der Druck in der Schleuse infolge Undichtheit, so muß der Schleusenwärter so viel Druckluft einlassen, daß der Überdruck in den einzelnen Druckstufen und die Ausschleuszeiten ordnungsgemäß eingehalten werden.

2.9

Während des Ausschleusens ist die Schleuse mit Frischluft zu spülen, soweit dies mit Rücksicht auf die Dauer des Ausschleusvorganges und die Anzahl der in der Schleuse anwesenden Personen notwendig ist.

2.10

Verspürt eine Person beim Ausschleusen körperliche Beschwerden, die auf Drucklufteinwirkung zurückzuführen sein können, so hat der Schleusenwärter den Druck in der Schleuse wieder so weit zu erhöhen, bis die Beschwerden verschwunden sind. Ist dies nach einigen Minuten nicht der Fall, so ist der Druck in der Personenschleuse wieder bis auf den Druck in der Arbeitskammer zu erhöhen. Der Schleusenwärter hat hievon sofort den ermächtigten Arzt verständigen zu lassen und die kranke Person besonders vorsichtig und langsam auszuschleusen, soweit der Arzt nicht andere Anweisungen erteilt.

2.11

Von allen Erkrankungen oder Unfällen von Personen, die sich bei Arbeiten in Druckluft ergeben, ist soweit nicht nach Z 2.7 vorzugehen ist, der ermächtigte Arzt verständigen zu lassen, noch bevor mit dem Ausschleusen der betreffenden Person begonnen wird. Diese Person ist nach Anweisung des ermächtigten Arztes auszuschleusen.

2.12

Die Namen von Erkrankten oder Verletzten sind vom Schleusenwärter sofort der fachkundigen Aufsicht mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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