§ 48 DTAV Pflichten der Arbeitnehmer

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Arbeitnehmer dürfen außer in den Fällen des § 47 Abs. 3 Tätigkeiten, für die in dieser Verordnung bestimmte Anforderungen festgelegt sind, nur ausführen, wenn sie diesen Anforderungen entsprechen. Die Arbeitnehmer haben die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder entsprechend den erteilten behördlichen Aufträgen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Mittel und Ausrüstungsgegenstände zweckentsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln sowie die gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Ferner haben die Arbeitnehmer die im Zusammenhang mit dem Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit stehenden Weisungen zu befolgen.

(2) Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor der Benützung von Einrichtungen, Mitteln oder Ausrüstungsgegenständen zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an den Einrichtungen, Mitteln oder Ausrüstungsgegenständen sind sogleich der mit der fachkundigen Aufsicht betrauten Person zu melden.

(3) Die Arbeitnehmer haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der bei Druckluft- oder Taucherarbeiten Beschäftigten soweit als möglich vermieden wird.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 DTAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 DTAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 DTAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 DTAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 DTAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 47 DTAV
§ 49 DTAV