§ 30 DpG Vollzugsklausel

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 26.03.2021 bis 31.12.9999
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