Art. 1 DpG

DpG - Depotgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1.

In Kraft seit 19.06.2015 bis 31.12.9999
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