§ 1 DLT-VVG Zuständige Behörde

DLT-VVG - DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 zu überwachen.Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 12, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 909 aus 2014, sowie der Richtlinie 2014/65/EU, Amtsblatt Nummer L 151 vom 02.06.2022 Seite 1. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 12, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 zu überwachen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/858 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2 und 4 des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, ist im Rahmen der Aufsicht über Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLT-Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, sinngemäß anzuwenden, wobei die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz und dem ZvVG maßgebend sind und diese sinngemäße Anwendung in Bezug auf ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 nur im Hinblick auf die von einem DLT-Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen gilt.Paragraph eins, Absatz 2 und 4 des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, ist im Rahmen der Aufsicht über Zentralverwahrer gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLT-Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, sinngemäß anzuwenden, wobei die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz und dem ZvVG maßgebend sind und diese sinngemäße Anwendung in Bezug auf ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 nur im Hinblick auf die von einem DLT-Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen gilt.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 2 und 4 des ZvVG ist im Rahmen der Aufsicht über Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 und Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, sinngemäß anzuwenden, wobei die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz und dem ZvVG maßgebend sind und diese sinngemäße Anwendung in Bezug auf ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 nur im Hinblick auf die von einem DLT-Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen gilt.Paragraph eins, Absatz 2 und 4 des ZvVG ist im Rahmen der Aufsicht über Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/858 und Marktbetreiber gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, sinngemäß anzuwenden, wobei die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz und dem ZvVG maßgebend sind und diese sinngemäße Anwendung in Bezug auf ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 nur im Hinblick auf die von einem DLT-Abwicklungssystem gemäß Artikel 2, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen gilt.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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