Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für die Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen und die Beaufsichtigung von Betreibern von DLT-Marktinfrastrukturen sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG).Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für die Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen und die Beaufsichtigung von Betreibern von DLT-Marktinfrastrukturen sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG).
(2)Absatz 2,Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 89 WAG 2018, einschließlich der Aufgabe der FMA, nähere Regelung mit einer Verordnung gemäß § 89 Abs. 2 WAG 2018 festzusetzen, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dassFür die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/858 ist Paragraph 89, WAG 2018, einschließlich der Aufgabe der FMA, nähere Regelung mit einer Verordnung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, WAG 2018 festzusetzen, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsWertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind undWertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
2.Ziffer 2die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs. 1 WAG 2018 sowie Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs. 1 WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden ist.die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WAG 2018 sowie Drittlandfirmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden ist.
(3)Absatz 3,Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 94 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dassFür die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Marktbetreiber gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/858 ist Paragraph 94, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsMarktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind undMarktbetreiber gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
2.Ziffer 2die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß § 94 Abs. 1 BörseG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BörseG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.
(4)Absatz 4,Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 11 ZvVG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dassFür die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Zentralverwahrer gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/858 ist Paragraph 11, ZvVG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.Ziffer einsZentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind undZentralverwahrer gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
2.Ziffer 2Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß § 11 Abs. 1 ZvVG für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZvVG für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.
(5)Absatz 5,Betreiber von DLT-Marktinfrastrukturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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