§ 10 DG

DG - Dorotheumsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 4, soweit es Belange der Sicherheit betrifft, der Bundesminister für Inneres;

2.

hinsichtlich § 1 Abs. 1, soweit er die Gesamtrechtsnachfolge und den Geschäftsanteil betrifft, sowie § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und § 8 Z 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;

4.

hinsichtlich § 6, soweit er Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundeskanzler, und soweit er Gerichtsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich § 8 Z 1 bis 3 und § 9 die Bundesregierung;

6.

hinsichtlich § 8 Z 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 21.02.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 DG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 DG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

364 Entscheidungen zu § 10 DG


Entscheidungen zu § 10 DG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 1 DG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 2 DG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 3 DG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 4 DG


Entscheidungen zu § 10 Abs. 7 DG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 DG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 DG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9a DG
Art. 15 DG