§ 4 CHlG Behörde, Verfahrensabschluss und Rechtsmittel

CHlG - Conterganhilfeleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Über die Zuerkennung der Rentenleistung entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit schriftlich zu erlassendem Bescheid. Dem Versorgungswerber oder der Versorgungswerberin steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu, das in den für das KOVG 1957 zuständigen Senaten entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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