Gesamte Rechtsvorschrift CHlG

Conterganhilfeleistungsgesetz

CHlG
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 2 CHlG Leistung


Die Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz erhalten eine monatliche Rentenleistung in Höhe der Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH gemäß §§ 11 Abs. 1 Z 7, 63 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957. Die Rentenleistungen gelten nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze und sind vom Detailbudget 21.03.02 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten. Die Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz erhalten eine monatliche Rentenleistung in Höhe der Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH gemäß Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 7, 63, Absatz 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,. Die Rentenleistungen gelten nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze und sind vom Detailbudget 21.03.02 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

§ 3 CHlG Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung


  1. (1)Absatz eins,Die Rentenleistung ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen. Wird sie innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.
  2. (2)Absatz 2,Die Leistung nach diesem Bundesgesetz kann auch im Einvernehmen mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin gewährt werden, wenn nach einer ablehnenden Entscheidung nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz noch ein Rechtsmittelverfahren oder eine Klage anhängig ist. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, die Behörde über den Verfahrensausgang in Deutschland zu informieren und im Falle der Anerkennung des Entschädigungsanspruches nach dem Conterganstiftungsgesetz die Leistung nach diesem Bundesgesetz dem Bund in voller Höhe zurückzuzahlen.

§ 4 CHlG Behörde, Verfahrensabschluss und Rechtsmittel


Über die Zuerkennung der Rentenleistung entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit schriftlich zu erlassendem Bescheid. Dem Versorgungswerber oder der Versorgungswerberin steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu, das in den für das KOVG 1957 zuständigen Senaten entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 5 CHlG Sonstige Bestimmungen


Soweit dieses Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die §§ 48a, 53, 54, 55, 55b, 60, 61, 64, 86 Abs. 1, 87, 91b, 93, 94 und 109 des KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 48 a, 53, 54, 55, 55 b, 60, 61, 64, 86, Absatz eins, 87, 91 b, 93, 94 und 109 des KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden.

§ 6 CHlG Verweisungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7 CHlG Vollziehung


Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

§ 8 CHlG Inkrafttreten


Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 getroffen werden. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, getroffen werden.

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